Gestützt auf den Protokollauszug des Gemeinderats vom 11. März 2019, den knappen aber nachvollziehbaren Evaluationsbericht (inkl. Beurteilung Alternativstandort Gemeindehaus vom 4. Januar 2021) und mit Blick auf das künftig in der Gemeinde geltende Kaskadenmodell (vgl. § 60 der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom ______ [BNO]) durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich beim beantragten Standort um den bestgeeigneten i.S.v. § 26 EG UWR handelt. Ein die relevanten Interessen insgesamt besser wahrender Standort für eine Mobilfunkanlage ist nicht vorhanden und wird von den Beschwerdeführern auch nicht genannt.