Im vorinstanzlichen Verfahren prüfte die Beschwerdegegnerin schliesslich – auf Verlangen – den Alternativstandort Gemeindehaus. Dieser befindet sich ausserhalb des Suchperimeters und gemäss Beschwerdegegnerin in zu weiter Entfernung vom unterversorgten Gebiet, wobei er auch aufgrund der topographischen Lage nicht geeignet sei, die Versorgungslücke zu schliessen (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2021 [Vorakten, act. 226 ff.]).