13) und der funktechnische Nutzen des beantragten Standorts (Vorakten, act. 10). Unter dem Titel Standortakquisition wurden schliesslich die geprüften Standortoptionen dokumentiert, welche aufgrund von Absagen seitens der Eigentümerschaft nicht weiter geprüft worden sind (Vorakten, act. 11). Im vorinstanzlichen Verfahren prüfte die Beschwerdegegnerin schliesslich – auf Verlangen – den Alternativstandort Gemeindehaus.