Baubewilligungsentscheid nicht dokumentierte, allerdings ergibt sich hinreichend aus den Akten (insbesondere aus dem Protokollauszug vom 11. März 2019), dass er mit der Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass es sich beim gewählten Standort um den bestgeeigneten Standort im Sinne von § 26 EG UWR handle. Dem Evaluationsbericht der Beschwerdegegnerin lässt sich zudem die aktuelle Abdeckungssituation entnehmen (gelb = kritisch bis gut; Vorakten, act. 13) und der funktechnische Nutzen des beantragten Standorts (Vorakten, act. 10).