Der Suchperimeter sei möglichst zentral im Problemgebiet gewählt worden. Bereits eine Verschiebung des Standortes um wenige 100 m in eine beliebige Richtung verursache durch die beschränkte Reichweite der Anlage eine zumindest mittelfristig unbefriedigende Versorgungslösung. Der gewählte Standort entspreche in idealer Weise den massgebenden Interessen im Sinne von § 26 EG UWR. Da er funktechnisch ideal positioniert sei, sei er als am besten geeigneter Standort zu qualifizieren. Auch die Gemeinde spreche sich für das vorliegende Projekt aus, bzw. im engen Dialog mit der Gemeinde hätten keine Alternativstandorte evaluiert werden können (vgl. Vorakten, act. 8 ff.).