II. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Neubau sowie den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. bbb (D). Der Standort liegt in der Gewebezone. Die Anlage soll an einem rund 7 m hohen Masten auf einem Flachdach auf ca. 14.10 m bzw. 15.18 m über Terrain installiert werden. Bei den Sendern Nrn. 1STJ, 2STJ und 3STJ im Frequenzbereich 700 MHz wird eine Sendeleistung von 100 W ERP, bei den Sendern Nrn. 1STK und 2STK im Frequenzbereich 800 MHz eine Sendeleistung von 150 W ERP, -5-