4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 beantragt die C., die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. -4- 5. Mit Replik vom 13. Dezember 2021 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest. 6. Mit Duplik vom 25. Januar bzw. 11. Februar 2022 beantragten der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats sowie die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Am 29. September 2022 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. Dezember 2022 beraten und entschieden.