3. a) Die Beschwerdeführenden A. und B. haben der C. die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Betrag von Fr. 1'846.– zu drei Viertel (¾), das heisst mit Fr. 1'384.50 zu bezahlen. -3- b) Der Gemeinderat Q. hat der C. die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Betrag von Fr. 1'846.– zu einem Viertel (¼), das heisst mit Fr. 461.50, zu bezahlen. C. 1. Gegen den am 18. August 2021 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben A. und B. am 13. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: