Die Beschwerdeführenden A. und B. haben die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 765.40, gesamthaft Fr. 3'265.40, zu drei Vierteln (¾), das heisst mit Fr. 2'449.05, zu bezahlen. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– werden ihnen noch Fr. 50.95 aus der Staatskasse zurückerstattet. b) Der Gemeinderat Q. hat die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat von gesamthaft Fr. 3'265.40, zu einem Viertel (¼), das heisst mit Fr. 816.35, zu bezahlen.