Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.335 / MW / jb (Nr. 2021-000904) Art. 139 Urteil vom 7. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch lic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- C._____ gegnerin vertreten durch lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, Postfach, 8024 Zürich und Gemeinderat Q._____ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 11. August 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 2. Juli 2019 reichte die C. beim Gemeinderat Q. ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Nr. aaa, auf der Par- zelle Nr. bbb. Am 29. Juli 2019 erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, bezüglich der kantonalen Prüfbelange die Zustimmung unter Auflagen. Während der öffentlichen Auf- lage erhoben unter anderem A. und B. Einwendung gegen das Bauvorha- ben. Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 wies der Gemeinderat Q. die Ein- wendung ab. Gleichzeitig erteilte er die Baubewilligung, unter Bedingungen und Auflagen. B. Auf Beschwerde von A. und B. hin fällte der Regierungsrat am 11. August 2021 folgenden Entscheid: 1. a) Die Beschwerde wird abgewiesen. b) Die Baubewilligung des Gemeinderats Q. vom 18. Mai 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage ergänzt: "Die C. wird verpflichtet, vor der definitiven Inbetriebnahme auch bei den OMEN 13 und 14 auf Parzelle ccc je eine Abnahmemessung durchführen zu lassen und den Beschwerdeführenden den dazu gehörigen Messbe- richt auszuhändigen." 2. Die Beschwerdeführenden A. und B. haben die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleige- bühr und den Auslagen von Fr. 765.40, gesamthaft Fr. 3'265.40, zu drei Vierteln (¾), das heisst mit Fr. 2'449.05, zu bezahlen. Angesichts des ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– werden ihnen noch Fr. 50.95 aus der Staatskasse zurückerstattet. b) Der Gemeinderat Q. hat die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat von gesamthaft Fr. 3'265.40, zu einem Viertel (¼), das heisst mit Fr. 816.35, zu bezahlen. 3. a) Die Beschwerdeführenden A. und B. haben der C. die Kosten ihrer anwalt- lichen Vertretung im Betrag von Fr. 1'846.– zu drei Viertel (¾), das heisst mit Fr. 1'384.50 zu bezahlen. -3- b) Der Gemeinderat Q. hat der C. die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Betrag von Fr. 1'846.– zu einem Viertel (¼), das heisst mit Fr. 461.50, zu bezahlen. C. 1. Gegen den am 18. August 2021 zugestellten Entscheid des Regierungs- rats erhoben A. und B. am 13. September 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit den Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000904 vom 11. August 2021 sei aufzuheben. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfahrensanträge 3. Es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognos- tizierten Werten entsprechen. 4. Es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zur Frage, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gestützt auf die aktuelle, wissenschaftliche Studienlage gesetzes- und verfassungs- konform sind. Dabei sei auch zu klären, mit welchem Anlagegrenzwert im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen die notwendige Si- cherheitsmarge geschaffen werden kann. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kos- tenfällig abzuweisen. 3. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 verzichtete der Gemeinderat auf eine Beschwerdeantwort. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 beantragt die C., die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. -4- 5. Mit Replik vom 13. Dezember 2021 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest. 6. Mit Duplik vom 25. Januar bzw. 11. Februar 2022 beantragten der Rechts- dienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats sowie die Be- schwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Am 29. September 2022 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Ein- gabe ein. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. Dezember 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regie- rungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwal- tungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zu- ständig. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Neubau sowie den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. bbb (D). Der Standort liegt in der Ge- webezone. Die Anlage soll an einem rund 7 m hohen Masten auf einem Flachdach auf ca. 14.10 m bzw. 15.18 m über Terrain installiert werden. Bei den Sendern Nrn. 1STJ, 2STJ und 3STJ im Frequenzbereich 700 MHz wird eine Sendeleistung von 100 W ERP, bei den Sendern Nrn. 1STK und 2STK im Frequenzbereich 800 MHz eine Sendeleistung von 150 W ERP, -5- beim Sender 3STK im Frequenzbereich 800 MHz eine Sendeleistung von 275 W ERP, beim Sender 1STE im Frequenzbereich 900 MHz eine Sen- deleistung von 270 W ERP, beim Sender 2STE im Frequenzbereich 900 MHz eine Sendeleistung von 300 W ERP, beim Sender 3STE im Fre- quenzbereich 900 MHz eine Sendeleistung von 250 W ERP, bei den Sen- dern Nrn. 1STS, 2STS und 3STS im Frequenzbereich 1800 MHz eine Sen- deleistung von 300 W ERP, beim Sender 1STU im Frequenzbereich 2100 MHz eine Sendeleistung von 395 W ERP, beim Sender 2STU im Fre- quenzbereich 2100 MHz eine Sendeleistung von 525 W ERP, beim Sender 3STU im Frequenzbereich 2100 MHz eine Sendeleistung von 510 W ERP und bei den Sendern Nrn. 1STX, 2STX und 3STX im Frequenzbereich 3400 – 3600 MHz eine Sendeleistung von 50 W ERP beantragt (Standort- datenblatt, Zusatzblatt 2 [Vorakten, act. 35 f.]). 2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von § 26 des Einführungsge- setzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewäs- sern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200). Die Beschwerdeführer bemängeln sowohl den Evaluationsbericht als auch die Interessenabwägung des Gemeinderats. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass keine Versorgungslücke bestehe und daher kein Bedarf an zusätzlichen Antennen bestehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ei- nen viel zu kleinen Suchperimeter angenommen. Sie habe auch mit keinem Wort begründet, weshalb der Suchperimeter derart eingeschränkt worden sei. Die Standortakquisition sei ebenfalls ungenügend. Eine genügende In- teressenabwägung habe nicht stattgefunden (Beschwerde, S. 7 ff.). 2.2. § 26 EG UWR legt fest, dass die Errichtung jeder Mobilfunkanlage auch innerhalb der Bauzone am bestgeeigneten Standort zu erfolgen hat, wobei sich dieser aus einer Abwägung sowohl der Interessen der Betreiberinnen als auch jener der Standortgemeinde ergibt. Sie ordnet als Voraussetzung der Bewilligung an, dass kein die relevanten Interessen insgesamt besser wahrender Standort für eine Anlage vorhanden sein darf. Die Baubewilligungsbehörde hat das Baugesuch unter Vornahme der Inte- ressenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens zu entscheiden. Voraussetzung der Prüfung ist die Vollständigkeit des Baugesuchs. Um die privaten Interessen der Betreiberinnen bzw. jenes an einer guten Versorgung berücksichtigen zu können, müssen diese nach- weis- und ermittelbar sein. Der Bauherrin obliegt es, in einem begründeten Standortevaluationsbericht überprüfbare Grundlagen dazu beizubringen, in angemessenem Umkreis den aus ihrer Sicht bestgeeigneten von mehreren -6- realistischen Standorten gewählt zu haben. Dabei ist die Versorgungssitu- ation und der funktechnische Nutzen im entsprechenden Gebiet mit Hilfe von Simulationsmodellen zu veranschaulichen. In diesem Sinne ist auch ausreichend detailliertes Kartenmaterial notwendig (zum Ganzen Aargaui- sche Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 113, Erw. 4.2.2). 2.3. Im Evaluationsbericht vom 4. Juli 2019 wird die aktuelle Abdeckungssitua- tion dargestellt und festgehalten, dass die Mobilfunkversorgung im markier- ten Siedlungs- und Industriegebiet sowie entlang der Verbindungsachsen ungenügend sei. Die bestehende schwache Versorgung im erwähnten Ge- biet stamme von zu weit entfernten Anlagen, um eine gute Versorgung si- cherzustellen. Die Versorgungskarte zeige auf, dass es im erwähnten Ge- biet an einer ausreichenden Abdeckung fehle, so dass die Nutzung insbe- sondere der Breitbandmobilfunkdienste nicht oder nur mit ungenügender Qualität möglich sei. Die Zurverfügungstellung von Breitbanddiensten mit ausreichend Kapazitäten sei unabdingbar, um die enormen Zuwachsraten in der Datennutzung zu bewältigen. Die Qualität eines Netzes werde denn heute auch nicht mehr hauptsächlich an einem bestehenden Versorgungs- signal auf dem Mobilfunktelefon, sondern an der zur Verfügung gestellten Kapazität und der damit verbundenen Datengeschwindigkeit gemessen. Da die grundsätzliche Abdeckungssituation mit Mobilfunksignalen und auch die Kapazitätssituation im betreffenden Gebiet schlecht sei, benötige es im Siedlungsgebiet eine neue Mobilfunkanlage, um zukünftig ein Mobil- funknetz mit ausreichend Qualität betreiben zu können. Der Suchperimeter sei möglichst zentral im Problemgebiet gewählt worden. Bereits eine Ver- schiebung des Standortes um wenige 100 m in eine beliebige Richtung ver- ursache durch die beschränkte Reichweite der Anlage eine zumindest mit- telfristig unbefriedigende Versorgungslösung. Der gewählte Standort ent- spreche in idealer Weise den massgebenden Interessen im Sinne von § 26 EG UWR. Da er funktechnisch ideal positioniert sei, sei er als am besten geeigneter Standort zu qualifizieren. Auch die Gemeinde spreche sich für das vorliegende Projekt aus, bzw. im engen Dialog mit der Gemeinde hät- ten keine Alternativstandorte evaluiert werden können (vgl. Vorakten, act. 8 ff.). Die Standortevaluation der Beschwerdegegnerin begann im Vorfeld des Baubewilligungsverfahrens. Im Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 11. März 2019 wurde festgehalten, dass verschiedene Standorte im Gebiet R. geprüft worden seien und der Standort "D" als der Beste evaluiert wor- den sei. Der Gemeinderat konnte keinen besser geeigneten Alternativ- standort vorschlagen (Beilage 3 zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2020 [in: Vorakten, act. 207]). Zwar kritisieren die Beschwer- deführer zu Recht, dass der Gemeinderat seine Interessenabwägung im -7- Baubewilligungsentscheid nicht dokumentierte, allerdings ergibt sich hin- reichend aus den Akten (insbesondere aus dem Protokollauszug vom 11. März 2019), dass er mit der Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass es sich beim gewählten Standort um den bestgeeigneten Standort im Sinne von § 26 EG UWR handle. Dem Evaluationsbericht der Beschwer- degegnerin lässt sich zudem die aktuelle Abdeckungssituation entnehmen (gelb = kritisch bis gut; Vorakten, act. 13) und der funktechnische Nutzen des beantragten Standorts (Vorakten, act. 10). Unter dem Titel Standortak- quisition wurden schliesslich die geprüften Standortoptionen dokumentiert, welche aufgrund von Absagen seitens der Eigentümerschaft nicht weiter geprüft worden sind (Vorakten, act. 11). Im vorinstanzlichen Verfahren prüfte die Beschwerdegegnerin schliesslich – auf Verlangen – den Alterna- tivstandort Gemeindehaus. Dieser befindet sich ausserhalb des Suchperi- meters und gemäss Beschwerdegegnerin in zu weiter Entfernung vom un- terversorgten Gebiet, wobei er auch aufgrund der topographischen Lage nicht geeignet sei, die Versorgungslücke zu schliessen (Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 4. Januar 2021 [Vorakten, act. 226 ff.]). Gestützt auf den Protokollauszug des Gemeinderats vom 11. März 2019, den knappen aber nachvollziehbaren Evaluationsbericht (inkl. Beurteilung Alternativstandort Gemeindehaus vom 4. Januar 2021) und mit Blick auf das künftig in der Gemeinde geltende Kaskadenmodell (vgl. § 60 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom ______ [BNO]) durfte die Vor- instanz davon ausgehen, dass es sich beim beantragten Standort um den bestgeeigneten i.S.v. § 26 EG UWR handelt. Ein die relevanten Interessen insgesamt besser wahrender Standort für eine Mobilfunkanlage ist nicht vorhanden und wird von den Beschwerdeführern auch nicht genannt. Die fehlenden Belege der Absagen der Grundeigentümer oder ein gemäss Be- schwerdeführer zu kleiner Suchperimeter vermögen daran nichts zu än- dern. Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung über die Standortevaluation und -ko- ordination zwischen dem BVU und den Mobilfunkbetreibern vom 20. Mai 2009 konkretisiert die in § 26 EG UWR aufgeführte Koordinationspflicht. Danach müssen die Mobilfunkbetreiber Flächen im Umkreis von 200 m be- zeichnen, wo anstelle des geplanten Standortes ebenfalls eine funktech- nisch gute Versorgung erfolgen könnte. Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Suchperimeter entspricht somit dem Perimeter für Alternativ- standorte gemäss Vereinbarung und stellt ein "angemessener" Umkreis im Sinne der Rechtsprechung dar. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass eine rechtsgenügende Standorteva- luation im Sinne von § 26 EG UWR stattgefunden hat. 2.4. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machen, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht -8- und damit das rechtliche Gehör verletzt, geht der Einwand fehl. Die Vor- instanz kam der sich aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgeleiteten Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid vollumfänglich nach. Sie nannte die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Den Beschwerdeführern war es auch problemlos möglich, den Entscheid sach- gerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Ent- scheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49, Erw. 9.2; 137 II 266, Erw. 3.2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Vorsorgeprinzips, und weisen namentlich auf das Gesundheitsrisiko nichtionisierender Strahlung und die angebliche Rechtswidrigkeit der gesetzlichen Grenzwerte hin (Be- schwerde, S. 14 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, das Bundesgericht habe die Gesetzmässigkeit der Grenzwerte für bisherige Antennentechnologien schon mehrfach bestätigt. Es sei Sache der Bundesbehörden zu beurteilen, inwiefern neuere wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend die gesund- heitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der neuesten Technologie umweltschutzrechtlich die Festlegung von strengeren Grenzwerten erfor- derten. Dass die Bundesbehörden die neueren wissenschaftlichen Ent- wicklungen verfolgten, lasse sich den Erläuterungen entnehmen, die das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dem Nachtrag vom 23. Februar 2021 zu den NISV-Vollzugsempfehlungen angefügt habe. Es sei somit weiterhin von der Rechtmässigkeit der festgelegten Grenzwerte und ihrer Anwend- barkeit auch für die 5G-Technologie auszugehen (angefochtener Ent- scheid, S. 8). 3.3. Die Erwägungen der Vorinstanz treffen zu. Das BAFU hat als Umweltfach- stelle des Bundes die Aufgabe, die Forschung über gesundheitliche Aus- wirkungen nichtionisierender Strahlung zu verfolgen, die Ergebnisse zu be- werten und die Öffentlichkeit über den Stand der Wissenschaft und der Er- fahrung zu informieren (vgl. Art. 19b der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV; SR 814.710]). Dieser bildet Grundlage für die Immissionsgrenzwerte der NISV. Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung dieser Grenzwerte empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Das BAFU hat zur beratenden Unter- stützung eine Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) eingesetzt. -9- Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht zum Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Be- wertung der Ergebnisse wissenschaftlicher Studien dient auch der Früher- kennung potentieller Risiken. Es soll möglichst kein Hinweis auf Schädlich- keit, der ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Bewertung muss Aussagen darüber machen, wie stichhaltig biologische Effekte nach- gewiesen sind, ob sie für die Gesundheit relevant sind, und wie viele Men- schen gegebenenfalls betroffen sind (vgl. www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Newsletter", "Beratende Experten- gruppe NIS [BERENIS]" [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). Die BERENIS kam in der Newsletter-Sonderausgabe vom Januar 2021 zwar zum Schluss, dass sich trotz methodischer Unsicherheiten bzw. Schwächen einiger Studien, ein Trend abzeichne, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Veränderungen des oxidati- ven Gleichgewichtes führen könne. Organismen und Zellen seien in der Lage auf oxidativen Stress zu reagieren und auch nach Befeldung sei in vielen Studien eine Adaption nach einer Erholungsphase zu sehen. Vor- schädigungen, wie Immunschwächen oder Erkrankungen, kompromittier- ten die Abwehrmechanismen inklusive der antioxidativen Schutzmechanis- men des Organismus und es sei daher zu erwarten, dass bei Individuen mit solchen Vorschädigungen vermehrt Gesundheitseffekte auftreten würden. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen we- niger effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständ- lich auch für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorrufen würden (BERENIS Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021, S. 8 f. [abruf- bar auf: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Newsletter" [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). Die BERENIS wies aber trotzdem darauf hin, das weiterführende Untersuchungen unter stan- dardisierten Bedingungen notwendig seien, um diese Phänomene und Be- obachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Grenzwertanpassun- gen wurden keine empfohlen (BERENIS Newsletter-Sonderausgabe Ja- nuar 2021, S. 9). Es ist nicht an den Gerichten, den weiteren Abklärungen, welche die BE- RENIS und das BAFU für notwendig erachten, vorzugreifen. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die entsprechende internatio- nale Forschung, die technische Entwicklung und die Erfahrungen zu verfol- gen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu be- antragen, was bis anhin noch nicht erfolgte. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neuesten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (zur Er- hebungs- und Informationspflicht des BAFU siehe Art. 19b NISV). Deshalb ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen - 10 - wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausge- hende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Die Anwen- dung der geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV ist vorlie- gend nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor (siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich VB.2021.00705 vom 3. März 2022, Erw. 4.3). 3.4. Der Vorinstanz lässt sich im Weiteren auch nicht vorwerfen, den Sachver- halt ungenügend abgeklärt zu haben. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, es sei Sache der Bundesbehörden zu beurteilen, inwiefern neuere wissen- schaftliche Erkenntnisse betreffend die gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der neuesten Technologie umweltschutzrechtlich die Festlegung von strengeren Grenzwerten erforderten. 3.5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Korrekturfaktor ist nicht näher einzugehen. Die Baubewilligung wurde auf Basis des Standortdaten- blatts für Mobilfunk und WLL-Basisstationen vom 29. Mai 2019 (vgl. Vorak- ten, act. 3 ff) erteilt; ein Korrekturfaktor wurde nicht angewandt. Die Anwen- dung eines Korrekturfaktors bildete somit nicht Teil der Baubewilligung. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer monieren die angeblich fehlenden Messmöglichkei- ten und das fehlendes QS-System für die 5G-Technologie. Sie berufen sich auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV. Ausserdem sei die Ver- fassungs- und Gesetzeswidrigkeit des Anlagegrenzwerts der NISV sowie von Anhang 1 Ziffer 63 NISV festzustellen (Beschwerde, S. 27 f.). Zudem kritisieren die Beschwerdeführer das Vorgehen nach dem "worst-case"- Szenario (Replik, S. 8 ff.). 4.2. Nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwir- kungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemein- schaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt un- ter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit er- höhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). - 11 - Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV fest- gelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nut- zung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anla- gegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissions- grenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emis- sionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, wel- ches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Um- gebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, so- weit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der An- lagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobil- funkanlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereichen um 900 MHz und darunter senden 4 V/m, für solche die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1'800 MHz und darüber senden 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch der vorliegend zu beurteilenden – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendia- gramme berücksichtigt. Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeit- lichen Abständen angepasst wird. Die Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem Gesagten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. 4.3. Am 23. Februar 2021 erschien der Nachtrag des BAFU zur Vollzugsemp- fehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Stationen, BUWAL 2002 (nachfolgend: Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung). Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen nach dem "worst-case"- - 12 - Szenario zu beurteilen (vgl. Schreiben des BAFU vom 17. April 2019 "In- formation an die Kantone, Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz"; Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G" an die kantonalen und städtischen NIS- Fachstellen). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs stellte bereits mehrfach und zu Recht fest, dass eine derartige "worst-case"-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung eine mit Anhang 1 Ziffer 63 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar- stellt, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage si- cherzustellen. Der von Anhang 1 Ziffer 63 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird damit Rechnung getragen, als in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt wer- den. Der Wortlaut von Anhang 1 Ziffer 63 NISV lässt es zu, dass die Vari- abilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die An- wendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird dann – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Da- tenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Mit der Berücksichti- gung der Variabilität adaptiver Antennen muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach Anhang 1 Ziffer 64 NISV an OMEN eingehalten wird, was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnung tendenziell über-, nicht aber unterschätzt wird, der Fall ist. Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig und mit Anhang 1 Ziffer 63 NISV vereinbar (vgl. zum Ganzen: Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen, VB.2021.00397 vom 22. Dezember 2021, Erw. 5.1.2). Mit diesem Vorgehen ist nicht zu befürchten, dass eine Bewilligung für eine Mobilfunkanlage erteilt wird, die nach Erscheinen der Vollzugshilfe (bzw. des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung) nicht mehr verordnungskonform wäre. Anhang 1 Ziffer 63 NISV lässt an sich Raum für die "privilegierte" Be- urteilung von adaptiven Antennen gegenüber den gewöhnlichen Antennen. Es ging bei dieser Bestimmung gemäss den Materialien ausdrücklich um das Berücksichtigen der Vorteile von adaptiven Antennen für die Belastung der Bevölkerung durch nichtionisierende Strahlung. Die Bestimmung soll dazu dienen, dass die Einführung von adaptiven Antennen nicht behindert wird (Erläuterungen des BAFU vom 17. April 2019 zur Änderung der Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], Verord- nungspaket Umwelt Frühling 2019, S. 8). Entsprechend konstatiert das BAFU im Rahmen der "Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisieren- der Strahlung (NISV)" vom 23. Februar 2021, der Bundesrat habe An- - 13 - hang 1 Ziffer 63 NISV festgelegt, damit adaptive Antennen gegenüber kon- ventionellen Antennen nicht benachteiligt würden. Dies erfolge gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, indem auf die maximale Sendeleis- tung ein Korrekturfaktor angewendet werde. Da die unterschiedlichen An- tennendiagramme, die dem umhüllenden Diagramm zugrunde lägen, aber nicht alle gleichzeitig auftreten könnten, überschätzten Berechnungen ba- sierend auf den umhüllenden Antennendiagrammen die in der Realität auf- tretende Strahlung deutlich. Mit dem bisher angewendeten "worst-case"- Szenario würden adaptive Antennen folglich strenger beurteilt als konven- tionelle Antennen (Erläuterungen des BAFU vom 23. Februar 2021, S. 12). Entsprechend sei im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung inzwischen nur mehr verlangt, dass die über einen Zeitraum von 6 Minuten gemittelte Sen- deleistung die bewilligte Sendeleistung nicht überschreite (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 12, 8, 10). Kurzzeitig könnten der Spit- zenwert der Sendeleistung und die für die adaptive Antenne berechnete Feldstärke ein Mehrfaches betragen (Erläuterungen des BAFU vom 23. Fe- bruar 2021, S. 22). Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors bedingt, dass Qualitätssicherungssysteme mit zusätz- lichen Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahl- verhalten haben, dokumentiert und überwacht werden (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 13) (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.3). Dass die Strahlungswirkung der strittigen Mobilfunkanlage ohne Anwen- dung eines Korrekturfaktors nach dem "worst-case"-Szenario berechnet wurde, wirkt sich somit zugunsten der Beschwerdeführer aus. Es besteht keine Verpflichtung, die Antennenanlage einer erneuten Beurteilung im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung – der bloss eine Möglichkeit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen darstellt – zu un- terziehen. Inwiefern Anhang 1 Ziffer 63 NISV angesichts dessen gesetzes- und verfassungswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist damit keine Umgehung der Grenzwerte verbunden. Da die Beurteilung im vorlie- genden Fall nicht entsprechend dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung vorgenommen wird, ist der Frage, ob Letztere eine überzeugende Konkre- tisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt bzw. ob damit eine Umgehung der Grenzwerte verbunden ist, im vorliegenden Verfahren nicht nachzuge- hen. Auch die bloss hypothetische Frage, wie (in verfahrensrechtlicher Hin- sicht) zu verfahren wäre, wenn die streitbetroffene Anlage auf einen Betrieb gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung abgeändert würde, kann und muss im vorliegenden Verfahren offengelassen werden (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.3). 4.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der - 14 - Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkeh- rungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Kon- trollmöglichkeiten nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2007 vom 17. März 2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378, Erw. 4 und Ur- teil des Bundesgerichts 1A.160/2004 vom 10. März 2005, Erw. 3.3). Als al- ternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rund- schreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 "Qualitätssicherung zur Einhal- tung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und draht- lose Teilnehmeranschlüsse", abrufbar auf: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Fachinformationen", "Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung" [zuletzt besucht am 7. De- zember 2022]; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019, Erw. 6.2 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.1.1). Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleich behandelt wer- den wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Sys- temen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des BAKOM korrekt dargestellt wird (Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020, S. 2). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugs- empfehlung berücksichtigt, sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems erübrigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.1.2). Hinzu kommt, dass eine inzwischen durchgeführte mehrteilige Prüfung des BAKOM bei den Netzbetreibern ergab, dass sowohl die automatische Leis- tungsbegrenzung wie auch die Qualitätssicherungssysteme den rechtli- chen Vorgaben Rechnung tragen. Die Messungen des BAKOM zeigten, dass die Betreiber die automatische Leistungsbegrenzung so einsetzen, dass die Sendeleistung von adaptiven Antennen automatisch gemäss den Anforderungen der Vollzugshilfe auf den bewilligten Wert reduziert wird. Die geprüften Systeme erfüllen ihre Funktion zuverlässig. Die technischen Voraussetzungen zur Benutzung der automatischen Leistungsbegrenzung sind somit gegeben. Ausserdem wurden die obligatorischen QS-Systeme von den Betreibern mit den für adaptive Antennen notwendigen Parame- tern gemäss der Vollzugshilfe ergänzt. Die Validierung der Systeme durch das BAKOM zeigte auf, dass sie den Betrieb der adaptiven Antennen kor- rekt überwachen. Das BAKOM stellte daraufhin die jeweiligen Validierungs- zertifikate aus (siehe www.bakom.admin.ch, Rubriken "Telekommunika- tion", "Technologie", "5G", "Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver Anten- - 15 - nen sind erfüllt" [u.a. inkl. Validierungsbericht vom 8. Juli 2021 zur automa- tischen Leistungsbegrenzung bei C.] [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). 4.5. Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berech- nungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach An- hang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter; das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter; das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungs- verfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetrieb- nahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 Prozent der Grenz- werte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugs- empfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsemp- fehlung auf eine Messung verzichtet werden (Nachtrag des BAFU zur Voll- zugsempfehlung, S. 14) – können (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.2.2). Es existiert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ein Mess- verfahren bzw. eine Messempfehlung für adaptive Antennen. Das METAS hat am 18. Februar 2020 den technischen Bericht "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert ("Tech- nischer Bericht: Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbe- reich bis 6 GHz (Version 2.1 20 April 2020 [18. Februar 2020]", nachfol- gend: Messmethode METAS; abrufbar auf: www.metas.ch, Rubriken "Do- kumentation", "Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung [NISV]", "Technische Berichte"; zuletzt besucht am 7. Dezember 2022). Darin wird erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen und auf den Be- urteilungswert hochgerechnet wird. Das METAS schlägt zwei verschiedene Messmethoden vor: Die codeselektive Messmethode (Referenzmethode) sowie die frequenzselektive Messmethode. Mit der codeselektiven Mess- methode lasse sich die Konformität oder Nichtkonformität einer Anlage ein- deutig nachweisen. Mit der frequenzselektiven Messmethode hingegen lasse sich lediglich die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestäti- gen, nicht hingegen die Nichtkonformität, womit das METAS diese Mess- methode nur als orientierende Messung empfiehlt (Messmethode METAS, S. 4 f., 14 und 16). Am 15. Juni 2020 hat das METAS den "Nachtrag vom - 16 - 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basis- stationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version 2.1 20 April 2020)" publiziert (abrufbar auf: www.metas.ch, Rubriken "Dokumentation", "Mes- sen im Bereich nichtionisierender Strahlung [NISV]", "Mobilfunk", "Techni- sche Berichte" [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführer können gestützt auf den Bericht und den dies- bezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt wer- den. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrück- lich vor (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 14) (zum Ganzen: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.2.3, VB.2021.00705 vom 3. März 2022, Erw. 6.4). Demgemäss bestehen an der Existenz einer geeigneten Messmethode keine ernsthaften Zweifel. 5. Die Beschwerdeführer stellen diverse Beweisanträge (Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 4). Das Einholen von Amtsberichten oder Gutachten zu den Fra- gen, inwieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durch- geführt werden können oder ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommene Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen, ist für die Beurteilung des Falles nicht erforderlich. Für die Erteilung der Baubewilligung ist allein die rechnerische Prognose relevant, nach welcher die Antennen mit ihren im Standortdatenblatt dar- gestellten Antennendiagrammen die Grenzwerte einhalten. Verzichtet wer- den kann weiter auf die Einholung eines Amtsberichts oder Gutachtens zur Frage, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gestützt auf die aktuelle, wissenschaftliche Studienlage gesetzes- und verfassungskonform sind. Die entsprechenden Verfahrens- bzw. Beweisanträge sind in antizi- pierter Beweiswürdigung abzuweisen. Von der Abnahme der genannten Beweismittel wären keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten bzw. sie vermöchten an der nachfolgenden Beurteilung nichts zu ändern (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). Der Fall lässt sich anhand der Akten sowie der bestehenden Grundlagen beurteilen. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Sie haben der Beschwerdegegnerin aus- serdem die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). - 17 - Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal- les (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festge- setzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Un- terliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht mit- einbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.337 vom 22. Oktober 2015, Erw. II/2 mit Hinweisen). In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermö- gensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). Bei einer Bausumme von Fr. 80'000.00 (vgl. Vorakten, act. 150 [Beilage 2]) ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 8'000.00. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerde- verfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert (Fr. 8'000.00) liegt knapp im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens (bis Fr. 20'000.00). Die Schwierigkeit des Falles war mittel, der Aufwand ebenfalls. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Parteikosten der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Davon ist die MWSt abzuziehen, da die Be- schwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von Fr. 1'857.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 416.00, gesamthaft Fr. 3'416.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in Höhe von Fr. 1'857.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu er- setzen. - 18 - Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Gemeinderat Q. den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 7. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi