4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 211.00, gesamthaft Fr. 1'411.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um eine unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat B. das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG