2. Ziffer 2./2. des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 16. August 2021 und Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderats B. vom 16. März 2021 werden von Amtes wegen abgeändert und lauten neu wie folgt: 2. Die Miete von CHF 1'529.00 wird bis zum 31. März 2022 übernommen. Bis dahin muss Herr A. eine neue Wohnung suchen, welche den Mietzinsrichtlinien entspricht. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. - 12 -