3. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat sämtliche Eingaben, insbesondere die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, selber verfasst. Darin konnte er sein Anliegen ausreichend und substantiiert zum Ausdruck bringen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen sich nicht. Zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei ist der Beizug eines Rechtsanwalts somit nicht notwendig, zumal im verwaltungsrechtlichen Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt (§ 17 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung ist demzufolge abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.