2.4. Die Beschwerde kann insgesamt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Wohnungssuche hatte, war für den Beschwerdeführer als Laien nicht ohne weiteres erkennbar. Ihm ist somit die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.