verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten daher zu Recht auferlegt worden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt. Der Vorbehalt der späteren Nachforderung bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gesetzlich vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Es gibt vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen. Somit lässt sich die Kostenverlegung der Vorinstanz nicht beanstanden. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.