5. 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Verlegung der Verfahrenskosten im angefochtenen Entscheid. Er wehrt sich insbesondere dagegen, dass die unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der späteren Rückforderung gewährt wurde. Das Beschwerdeverfahren sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, um seine Rechte zu wahren, was nicht durch die Auferlegung von Verfahrenskosten erschwert werden dürfe.