4.3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeeingabe vor der Vorinstanz selber verfasst. Darin konnte er sein Anliegen hinreichend klar zum Ausdruck bringen. Rechtliche Schwierigkeiten stellten sich im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand nicht und höhere formelle Hürden sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen hat. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.