4.2. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit der Begründung ab, dass die vorliegende Streitsache weder rechtlich noch tatsächlich Schwierigkeiten aufweisen würde; der Beschwerdeführer könne seine Interessen daher selber vertreten. Der Beschwerdeführer habe seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift hinreichend darlegen können.