Auch der Gemeinderat hat in seinem Beschluss festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Arbeitsunfähigkeit zu belegen habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Beschwerdeführer so- -9- lange als arbeitsfähig betrachteten, als er keine entgegenstehenden Atteste eingereicht hatte. Von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung kann deswegen nicht ausgegangen werden. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seines Antrages um eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Um seine Rechte gegenüber der Gemeinde B. durchzusetzen zu können, hätte er rechtliche Unterstützung benötigt.