Unabhängig davon gingen die Beschwerdestelle SPG und der Gemeinderat in ihren Entscheiden jeweils davon aus, dass der Beschwerdeführer "aktuell arbeitsfähig" ist (angefochtener Entscheid, lit. A; Beschluss des Gemeinderats vom 16. März 2021, S. 4 [Vorakten des DGS 11]). Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdeführer die betreffenden Arztzeugnisse, die eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2021 attestieren, erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids vorgelegt. Auch der Gemeinderat hat in seinem Beschluss festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Arbeitsunfähigkeit zu belegen habe.