3.2. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) verpflichtet die Verwaltungsbehörde dazu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Wie gesehen steht die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers einer Wohnungssuche bzw. einem Wohnungswechsel grundsätzlich nicht entgegen (vgl. vorne Erw. /2.4). Die jeweils attestierte Arbeitsunfähigkeit ist folglich für die Beurteilung der umstrittenen Auflage betreffend Wohnungssuche bzw. Wohnungswechsel grundsätzlich nicht rechtserheblich und musste nicht weiter abgeklärt werden. Dieser Einwand ist unbegründet.