Aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bzw. der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 46 Abs. 1 VRPG) ist die von der Vorinstanz angesetzte Frist (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/3.2) erneut von Amtes wegen zu verlängern. Es rechtfertigt sich, die betreffende Frist auf den nächsten ortsüblichen Umzugstermin und damit auf den 31. März 2022 festzusetzen.