Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz eine Fristverlängerung zur Wohnungssuche bis zum 31. Dezember 2021. Die Beschwerde- -8- stelle SPG hat die betreffende Frist von Amtes wegen entsprechend verlängert. Da aufgrund der materiellen Beurteilung (vgl. vorne Erw. 2.4) die nunmehr beantragte zusätzliche Fristerstreckung ohnehin ausser Betracht fällt, kann offenbleiben, ob auf den entsprechenden Antrag, der über den Antrag vor der Vorinstanz hinausgeht, überhaupt eingetreten werden darf.