Gerade in Bezug auf seinen Gesundheitszustand, welchen er besser kennt als die Sozialbehörde, hat er allfällige Einwände substanziiert zu erheben und mit ärztlichen Zeugnissen zu belegen. Soweit entsprechende Krankheitsbilder und Therapien einer Wohnungssuche (vorübergehend) entgegenstehen sollten, hätte der Beschwerdeführer die betreffenden Hindernisse aufzeigen und ärztliche Atteste vorlegen müssen, welche sich spezifisch zur Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels aus medizinischen Gründen aussprechen. 2.5. Zusammenfassend stehen die Vorbringen des Beschwerdeführers einem Wohnungswechsel nicht entgegen.