Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins und die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG).