2.3. Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien festgelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien beträgt der maximal anrechenbare Mietzins für einen Einpersonenhaushalt Fr. 900.00 pro Monat (siehe II.5; Gemeinderatsbeschluss vom 16. März 2021 [Vorakte 11]). -7-