2.2. Die Vorinstanz führt aus, der aktuelle Mietzins von Fr. 1'529.00 liege Fr. 629.00 über dem Richtwert der örtlichen Mietzinsrichtlinie für einen Einpersonenhaushalt. Die Wohnung am X-Weg sei damit massiv zu teuer. Sie erachtet die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, als sachgerecht. Vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gründe wie Arbeitslosigkeit, Betreibungen und ein instabiler Gesundheitszustand würden keine längere Frist zur Wohnungssuche rechtfertigen.