2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass entsprechend dem angefochtenen Entscheid der monatliche Mietzins von Fr. 1'529.00 für die Wohnung am X-Weg nur bis zum 31. Dezember 2021 übernommen wird. Er argumentiert damit, dass seine Arbeitsunfähigkeit einer Wohnungssuche und einem allfälligen Umzug entgegenstehe. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die aktuelle Wohnung zu verlassen und in eine neue Wohnung umzuziehen. Er beantragt deshalb, der aktuelle Mietzins von Fr. 1'529.00 sei über den 31. Dezember 2021 hinaus zu übernehmen.