Ferner gibt es auch keine Hinweise, die belegen würden, dass es die Gemeinde unterlassen hätte, den Beschwerdeführer auf die Voraussetzung der Schriftlichkeit eines Gesuches hinzuweisen. Der Umstand, dass der -6- Beschwerdeführer schliesslich am 8. Februar 2021 ein schriftliches Gesuch gestellt hat, lässt es zudem als wahrscheinlich erscheinen, dass er um die Voraussetzung der Schriftlichkeit wusste. 1.4. Einen Anspruch auf materielle Hilfe hatte der Beschwerdeführer damit ab dem Zeitpunkt, als er das schriftliche Gesuch einreichte, d.h. ab dem 8. Februar 2021.