1.3. Aktenkundig ist das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers um materielle Hilfe vom 8. Februar 2021. Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Behauptung, schon zuvor ein schriftliches Gesuch gestellt zu haben. Er stützt sich einzig auf angebliche Gespräche am Schalter der Gemeinde ab, wobei das erste am 22. Januar 2021 stattgefunden haben soll. Hierzu finden sich in den Akten keine Hinweise. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. Entsprechend der Regelung von § 8 Abs. 1 SPV ist darauf abzustellen, dass am 8. Februar 2021 ein formelles Gesuch um materielle Hilfe eingereicht wurde.