1.2. Nach § 8 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) hat der Gesuchsteller das Gesuch um materielle Hilfe schriftlich einzureichen. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung (vgl. § 8 Abs. 1 SPV).