II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die materielle Hilfe erst auf den 8. Februar 2021 hin gewährt wurde, obwohl er bereits am 22. Januar 2021 am Schalter der Gemeinde vorgesprochen habe. Im Zeitraum zwischen 22. Januar 2021 und 8. Februar 2021 habe er sich mehrmals darum bemüht, ein Gesuch zu stellen. Die Gemeinde habe sein Gesuch erst am 8. Februar 2021 entgegengenommen und ihn im Vorfeld nicht darauf hingewiesen, dass nur schriftliche Gesuche geprüft würden. Mit dieser Begründung beansprucht der Beschwerdeführer die materielle Hilfe bereits ab dem 22. Januar 2021.