Dem Begehren, der Mietzins von Fr. 1'529.00 sei bis zum 31. Dezember 2021 zu übernehmen, hat die Vorinstanz zwar nicht in der Sache, aber im Ergebnis entsprochen und eine entsprechende Korrektur von Amtes wegen vorgenommen. Ob der Beschwerdeführer unter diesen Vorgaben zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist, kann offenbleiben, da – wie sich zeigen wird (vgl. hinten Erw. II/2.5) – sein diesbezügliches Vorbringen unbegründet ist. -5- 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.