2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die materielle Hilfe bereits ab dem 22. Januar 2021 (anstatt 8. Februar 2021) zu gewähren, abgelehnt. Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).