2. Mit Verfügung vom 14. September 2021 gab der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis zum 4. Oktober 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. 3. Mit Eingabe vom 22. September 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. -4- 4. In der Beschwerdeantwort vom 17. September 2021 beantragte die Beschwerdestelle SPG die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.