10. A. hat sich bei Arbeitsfähigkeit (auch Teilarbeitsfähigkeit) aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Bei Arbeitsfähigkeit sind monatlich mindestens 8 Stellenbemühungen (schriftlich, in Papierform oder per E-Mail) bis zum 10. jedes Monats dem Sozialdienst B. vorzuweisen. Wird diese Auflage nicht eingehalten, behält sich der Gemeinderat vor die Leistungen der materiellen Hilfe gemäss § 13 SPG zu kürzen. 11.-21. unverändert