B. 1. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 15. April 2021 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. Er verlangte unter anderem, dass ihm die materielle Hilfe bereits ab dem 22. Januar 2021 gewährt und die Frist zur Wohnungssuche bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wird. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 16. August 2021: Verfügung 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. -3-