Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.334 / rw / wm (BE.2021.059) Art. 6 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Wetter Beschwerde- A._____ führer gegen Gemeinderat B._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 16. August 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. wohnt in einer 2.5-Zimmerwohnung in B.. Am 21. Januar 2021 endete sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In der Folge stellte er am 8. Februar 2021 bei der Gemeinde ein schriftliches Gesuch um materielle Hilfe. 2. An der Sitzung vom 16. März 2021 beschloss der Gemeinderat B.: 1. Zur Existenzsicherung wird A., […], ab 8. Februar 2021 mit dem monatlichen Grundbedarf von CHF 986.00 durch die Gemeinde B. zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. 2. Die Miete von CHF 1'529.00 wird bis zum 31. August 2021 übernommen. Bis dahin muss Herr A. eine neue Wohnung suchen, welche den Mietzinsrichtlinien entspricht. 3. Für den Monat Februar 2021 wird A. mit CHF 1'886.25 unterstützt. Die Auszahlungsbeträge werden monatlich durch den Sozialdienst gerechnet. 4.-9. […] 10. A. hat sich bei Arbeitsfähigkeit (auch Teilarbeitsfähigkeit) aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Bei Arbeitsfähigkeit sind monatlich mindestens 8 Stellenbemühungen bis zum 10. jedes Monats dem Sozialdienst B. vor- zuweisen. Wird diese Auflage nicht eingehalten, behält sich der Gemeinderat vor die Leistungen der materiellen Hilfe gemäss § 13 SPG zu kürzen. 11.-.21. […] B. 1. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 15. April 2021 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. Er verlangte unter anderem, dass ihm die materielle Hilfe bereits ab dem 22. Januar 2021 gewährt und die Frist zur Wohnungssuche bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wird. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 16. August 2021: Verfügung 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. -3- 2. Der Entscheid des Gemeinderates B. vom 16. März 2021 wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: 1. unverändert 2. Die Miete von CHF 1'529.00 wird bis zum 31. Dezember 2021 über- nommen. Bis dahin muss Herr A. eine neue Wohnung suchen, welche den Mietzinsrichtlinien entspricht. 3.-9. unverändert 10. A. hat sich bei Arbeitsfähigkeit (auch Teilarbeitsfähigkeit) aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Bei Arbeitsfähigkeit sind monatlich mindestens 8 Stellenbemühungen (schriftlich, in Papierform oder per E-Mail) bis zum 10. jedes Monats dem Sozialdienst B. vorzuweisen. Wird diese Auflage nicht eingehalten, behält sich der Gemeinderat vor die Leistungen der materiellen Hilfe gemäss § 13 SPG zu kürzen. 11.-21. unverändert 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 90.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 901.00, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Zufolge bewilligter unent- geltlicher Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A. mit Eingabe vom 13. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: - Der Sachverhalt muss richtig dargestellt und korrigiert werden. - Die materielle Hilfe ist ab dem 22.1.2021 auszurichten. - Der aktuelle Gesundheitszustand einer Person muss berücksichtigt werden. (100% arbeitsunfähig) - Um meine Interessen zu wahren, habe ich unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt. Ich bitte Sie mir diese zu gewähren. - Der Mietzins der aktuell bewohnten Wohnung in B. ist länger zu gewähren als bis zum 31.12.2021. - Die Verfahrenskosten sind zu erlassen. Der Vorbehalt der späteren Rückfor- derung soll gestrichen werden. 2. Mit Verfügung vom 14. September 2021 gab der instruierende Verwal- tungsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis zum 4. Okto- ber 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. 3. Mit Eingabe vom 22. September 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. -4- 4. In der Beschwerdeantwort vom 17. September 2021 beantragte die Be- schwerdestelle SPG die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. Der Gemeinderat B. beantragte mit Eingabe vom 28. September 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2021 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Beschwerdefüh- rers, es sei ihm die materielle Hilfe bereits ab dem 22. Januar 2021 (anstatt 8. Februar 2021) zu gewähren, abgelehnt. Dadurch ist der Beschwerdefüh- rer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Dem Begehren, der Mietzins von Fr. 1'529.00 sei bis zum 31. Dezember 2021 zu übernehmen, hat die Vorinstanz zwar nicht in der Sache, aber im Ergebnis entsprochen und eine entsprechende Korrektur von Amtes wegen vorgenommen. Ob der Beschwerdeführer unter diesen Vorgaben zur Ver- waltungsgerichtsbeschwerde befugt ist, kann offenbleiben, da – wie sich zeigen wird (vgl. hinten Erw. II/2.5) – sein diesbezügliches Vorbringen un- begründet ist. -5- 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die materielle Hilfe erst auf den 8. Feb- ruar 2021 hin gewährt wurde, obwohl er bereits am 22. Januar 2021 am Schalter der Gemeinde vorgesprochen habe. Im Zeitraum zwischen 22. Ja- nuar 2021 und 8. Februar 2021 habe er sich mehrmals darum bemüht, ein Gesuch zu stellen. Die Gemeinde habe sein Gesuch erst am 8. Feb- ruar 2021 entgegengenommen und ihn im Vorfeld nicht darauf hingewie- sen, dass nur schriftliche Gesuche geprüft würden. Mit dieser Begründung beansprucht der Beschwerdeführer die materielle Hilfe bereits ab dem 22. Januar 2021. 1.2. Nach § 8 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. Au- gust 2002 (SPV; SAR 851.211) hat der Gesuchsteller das Gesuch um ma- terielle Hilfe schriftlich einzureichen. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung (vgl. § 8 Abs. 1 SPV). 1.3. Aktenkundig ist das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers um mate- rielle Hilfe vom 8. Februar 2021. Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Behauptung, schon zuvor ein schriftliches Gesuch gestellt zu haben. Er stützt sich einzig auf angebliche Gespräche am Schalter der Gemeinde ab, wobei das erste am 22. Januar 2021 stattgefunden haben soll. Hierzu fin- den sich in den Akten keine Hinweise. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. Entsprechend der Regelung von § 8 Abs. 1 SPV ist darauf abzustellen, dass am 8. Februar 2021 ein formelles Gesuch um materielle Hilfe eingereicht wurde. Ferner gibt es auch keine Hinweise, die belegen würden, dass es die Ge- meinde unterlassen hätte, den Beschwerdeführer auf die Voraussetzung der Schriftlichkeit eines Gesuches hinzuweisen. Der Umstand, dass der -6- Beschwerdeführer schliesslich am 8. Februar 2021 ein schriftliches Ge- such gestellt hat, lässt es zudem als wahrscheinlich erscheinen, dass er um die Voraussetzung der Schriftlichkeit wusste. 1.4. Einen Anspruch auf materielle Hilfe hatte der Beschwerdeführer damit ab dem Zeitpunkt, als er das schriftliche Gesuch einreichte, d.h. ab dem 8. Februar 2021. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass entsprechend dem ange- fochtenen Entscheid der monatliche Mietzins von Fr. 1'529.00 für die Woh- nung am X-Weg nur bis zum 31. Dezember 2021 übernommen wird. Er argumentiert damit, dass seine Arbeitsunfähigkeit einer Wohnungssuche und einem allfälligen Umzug entgegenstehe. Es sei ihm aus gesund- heitlichen Gründen nicht möglich, die aktuelle Wohnung zu verlassen und in eine neue Wohnung umzuziehen. Er beantragt deshalb, der aktuelle Mietzins von Fr. 1'529.00 sei über den 31. Dezember 2021 hinaus zu über- nehmen. 2.2. Die Vorinstanz führt aus, der aktuelle Mietzins von Fr. 1'529.00 liege Fr. 629.00 über dem Richtwert der örtlichen Mietzinsrichtlinie für einen Ein- personenhaushalt. Die Wohnung am X-Weg sei damit massiv zu teuer. Sie erachtet die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, als sachgerecht. Vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gründe wie Arbeitslosigkeit, Betreibungen und ein instabiler Gesundheitszustand würden keine längere Frist zur Wohnungssuche rechtfertigen. Unter Verweis auf die aufschiebende Wirkung und die Dauer des verwal- tungsinternen Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdestelle die ur- sprünglich angesetzte Frist (31. August 2021) von Amtes wegen bis 31. De- zember 2021 verlängert. 2.3. Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien fest- gelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien beträgt der maximal anrechenbare Miet- zins für einen Einpersonenhaushalt Fr. 900.00 pro Monat (siehe II.5; Ge- meinderatsbeschluss vom 16. März 2021 [Vorakte 11]). -7- Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbun- den werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins und die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung innert an- gemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden ge- bundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG). 2.4. Der Beschwerdeführer nennt keine Gründe, die der Suche einer günstige- ren Wohnung entgegenstehen. Er legt namentlich nicht dar, inwiefern ihm sein Gesundheitszustand einen Wohnungswechsel verunmöglichen sollte. Nach der Rechtsprechung sind Arztzeugnisse, die eine 100 %-ige Arbeits- unfähigkeit attestieren, für sich alleine kein Grund, welcher eine unter- stützte Person während mehrerer Monate an der Wohnungssuche bzw. an einem Wohnungswechsel hindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2007 vom 13. August 2007, Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer legt ärztliche Atteste vor, aus welchen hervorgeht, dass er jedenfalls von an- fangs Juni bis Ende September 2021 durchgehend arbeitsunfähig war (vgl. die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. K., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 31. August 2021 und vom 29. Juli 2021, von Dr. med. L. vom 3. August 2021 sowie von Prof. Dr. med. M., Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 15. Juli 2021 [Beschwerdebeilage]). Daraus und aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht, dass ein spezifisches Krankheitsbild dem Beschwerdeführer verunmöglicht, in eine andere Wohnung umzuziehen, oder dass diese Wohnung bestimmte Eigenschaften aufweisen müsste. Bezüglich allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen trifft den Beschwerdeführer eine verstärkte Mitwirkungspflicht. Gerade in Bezug auf seinen Gesundheitszustand, welchen er besser kennt als die Sozialbehörde, hat er allfällige Einwände substanziiert zu erheben und mit ärztlichen Zeugnissen zu belegen. Soweit entsprechende Krankheitsbilder und The- rapien einer Wohnungssuche (vorübergehend) entgegenstehen sollten, hätte der Beschwerdeführer die betreffenden Hindernisse aufzeigen und ärztliche Atteste vorlegen müssen, welche sich spezifisch zur Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels aus medizinischen Gründen aussprechen. 2.5. Zusammenfassend stehen die Vorbringen des Beschwerdeführers einem Wohnungswechsel nicht entgegen. Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz eine Fristverlänge- rung zur Wohnungssuche bis zum 31. Dezember 2021. Die Beschwerde- -8- stelle SPG hat die betreffende Frist von Amtes wegen entsprechend ver- längert. Da aufgrund der materiellen Beurteilung (vgl. vorne Erw. 2.4) die nunmehr beantragte zusätzliche Fristerstreckung ohnehin ausser Betracht fällt, kann offenbleiben, ob auf den entsprechenden Antrag, der über den Antrag vor der Vorinstanz hinausgeht, überhaupt eingetreten werden darf. Aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bzw. der aufschieben- den Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 46 Abs. 1 VRPG) ist die von der Vorinstanz angesetzte Frist (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/3.2) erneut von Amtes wegen zu verlängern. Es rechtfertigt sich, die betreffende Frist auf den nächsten ortsüblichen Umzugstermin und damit auf den 31. März 2022 festzusetzen. Sofern der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine intensive Suche nach einer den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Unterkunft sowie nach einer Nachmieterin bzw. einem Nachmieter für die aktuelle Wohnung nachzuweisen vermag, rechtfertigt es sich, dass die Gemeinde den Mietzins nur noch im Umfang der Richtlinien übernimmt; andernfalls ist eine entsprechende Reduktion jedoch ausge- schlossen (vgl. § 13a Abs. 2 SPG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der Sachverhalt sei im angefoch- tenen Entscheid nicht richtig festgestellt worden. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass er zu 100% arbeitsfähig sei. 3.2. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) verpflichtet die Verwal- tungsbehörde dazu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Wie gesehen steht die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers einer Wohnungssuche bzw. einem Wohnungswechsel grundsätzlich nicht entgegen (vgl. vorne Erw. /2.4). Die jeweils attestierte Arbeitsunfähig- keit ist folglich für die Beurteilung der umstrittenen Auflage betreffend Woh- nungssuche bzw. Wohnungswechsel grundsätzlich nicht rechtserheblich und musste nicht weiter abgeklärt werden. Dieser Einwand ist unbegründet. Unabhängig davon gingen die Beschwerdestelle SPG und der Gemeinde- rat in ihren Entscheiden jeweils davon aus, dass der Beschwerdeführer "ak- tuell arbeitsfähig" ist (angefochtener Entscheid, lit. A; Beschluss des Ge- meinderats vom 16. März 2021, S. 4 [Vorakten des DGS 11]). Wie die Vor- instanz zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdeführer die betreffenden Arztzeugnisse, die eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2021 attestie- ren, erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids vorgelegt. Auch der Gemeinderat hat in seinem Beschluss festgehalten, dass der Be- schwerdeführer eine allfällige Arbeitsunfähigkeit zu belegen habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Beschwerdeführer so- -9- lange als arbeitsfähig betrachteten, als er keine entgegenstehenden At- teste eingereicht hatte. Von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung kann deswegen nicht ausgegangen werden. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seines Antrages um eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Um seine Rechte gegenüber der Ge- meinde B. durchzusetzen zu können, hätte er rechtliche Unterstützung benötigt. 4.2. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit der Begründung ab, dass die vorliegende Streitsache weder rechtlich noch tatsächlich Schwierigkeiten aufweisen würde; der Be- schwerdeführer könne seine Interessen daher selber vertreten. Der Be- schwerdeführer habe seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift hinrei- chend darlegen können. 4.3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeeingabe vor der Vorinstanz sel- ber verfasst. Darin konnte er sein Anliegen hinreichend klar zum Ausdruck bringen. Rechtliche Schwierigkeiten stellten sich im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand nicht und höhere formelle Hürden sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen hat. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Verlegung der Verfahrens- kosten im angefochtenen Entscheid. Er wehrt sich insbesondere dagegen, dass die unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der späteren Rück- forderung gewährt wurde. Das Beschwerdeverfahren sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, um seine Rechte zu wahren, was nicht durch die Auf- erlegung von Verfahrenskosten erschwert werden dürfe. 5.2. Die Anträge des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Entscheid abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschwerde- führer ist damit im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren vollständig unterlegen. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien - 10 - verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Beschwerdeführer sind die Verfahrens- kosten daher zu Recht auferlegt worden. Das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt. Der Vorbehalt der spä- teren Nachforderung bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gesetzlich vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Es gibt vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen. Somit lässt sich die Kostenverlegung der Vorinstanz nicht beanstanden. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Be- schwerdeführer die verwaltungsrechtlichen Kosten zu tragen. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. Novem- ber 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzlei- gebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kos- ten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. 2.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über - 11 - die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall ge- nügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläu- figen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.24; 133 III 614, Erw. 5). 2.4. Die Beschwerde kann insgesamt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Wohnungssuche hatte, war für den Beschwerdeführer als Laien nicht ohne weiteres erkennbar. Ihm ist somit die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat sämtliche Eingaben, insbe- sondere die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, selber verfasst. Darin konnte er sein Anliegen ausreichend und substantiiert zum Ausdruck bringen. Be- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen sich nicht. Zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei ist der Beizug eines Rechts- anwalts somit nicht notwendig, zumal im verwaltungsrechtlichen Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt (§ 17 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung ist demzufolge abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziffer 2./2. des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 16. August 2021 und Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderats B. vom 16. März 2021 werden von Amtes wegen abgeändert und lauten neu wie folgt: 2. Die Miete von CHF 1'529.00 wird bis zum 31. März 2022 übernommen. Bis da- hin muss Herr A. eine neue Wohnung suchen, welche den Mietzinsrichtlinien entspricht. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. - 12 - 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 211.00, gesamthaft Fr. 1'411.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um eine unentgeltliche Rechtsvertre- tung wird abgewiesen. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat B. das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 13 - Aarau, 19. Januar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Wetter