Veterinärdienst zwar aus, dass eine regelmässige Klauenpflege Bestandteil des eingereichten Klauensanierungskonzepts sei, welches nun konsequent umgesetzt werden müsse (Vorakten 57 ff., 59); er sah jedoch davon ab, die Umsetzung des Klauensanierungskonzepts im Dispositiv zu verfügen (Vorakte 58). Die Umsetzung des Klauensanierungs- und Behandlungskonzepts soll vielmehr im Rahmen der nächsten Kontrolle geprüft werden (Vorakte 245). Folglich wurde die Klauenpflege gesondert behandelt und bildete daher nicht Gegenstand des (dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden) erstinstanzlichen wie auch des Rechtsmittelverfahrens, was dem Beschwerdeführer bekannt war (Verwaltungsgerichts-