Mit Schreiben betreffend "Gewährleistung des rechtlichen Gehörs" vom 31. August 2020 teilte der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer mit, es werde beabsichtigt, dass er unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verpflichtet werde, dem Veterinärdienst innert zwei Monaten ein Klauensanie- rungs- und Behandlungskonzept vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert sieben Tagen eine Stellungnahme zu dieser vorgesehenen Massnahme einzureichen (Vorakten 231 ff.). Am 11. September 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte zugleich ein Klauensanierungs- und Behandlungskonzept ein (Vorakten 225 ff., 174 ff.). Der Veterinärdienst erachtete das fristgerecht