5.2. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Gegenstände, über welche die erste lnstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsmittelbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1127/2018 vom 30. September 2019, Erw. 3.2; 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018, Erw. 4.2; 2C_882/2014 vom 13. April 2015, Erw. 1.2, 2C_124/2013 vom 25. November 2013, Erw. 2.2).