für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar. Dieser war denn auch - 15 - in der Lage, gestützt auf die Erwägung der Vorinstanz den Entscheid adäquat anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei anlässlich der Kontrolle vom 21. August 2020 primär die Klauenpflege bemängelt worden. Wenn die Vorinstanz ausführe, die Klauenpflege sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Veterinärdienstes, so entspreche dies einer Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde.