Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend macht, ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht dazu dient, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV 244, Erw. 1.2.1). Aus der beanstandeten Erwägung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Überlegungen und gestützt auf welche Verfahrensakten sie die Beschwerde auch in Bezug auf die Raufutterversorgung des Kalbs mit der Ohrenmarknummer 0431 abwies (Erw. 2e). Die Gründe für die Abweisung waren