Gestützt auf die Verfahrensakten ist somit erstellt, dass am 21. August 2020 zumindest dem Kalb mit der Ohrenmarknummer 0431 nicht ausreichend Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stand, womit der Beschwerdeführer gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstiess. Folglich stellt die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt weder falsch dar, noch verletzt sie mit ihrer rechtlichen Würdigung Art. 37 Abs. 4 TSchV.