Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert, erscheint als eine reine Schutzbehauptung und ändert nichts am Ergebnis, wonach der Behälter im Kontrollzeitpunkt leer war. Schliesslich widerspricht die Behauptung des Beschwerdeführers, in jedem Behälter sei Futter vorhanden gewesen, der Fotodokumentation vom 21. August 2020 und dem tierärztlichen Bericht vom 24. August 2020. Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers verfängt nicht. Gestützt auf die Verfahrensakten ist somit erstellt, dass am 21. August 2020 zumindest dem Kalb mit der Ohrenmarknummer 0431 nicht ausreichend Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stand, womit der Beschwerdeführer gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstiess.