Mit dieser Fotodokumentation erbrachte der Veterinärdienst den Beweis dafür, dass eine ausreichende Raufutterversorgung des Kalbs mit der Ohrenmarknummer 0431 zum Zeitpunkt der Kontrolle des Veterinärdienstes am 21. August 2020 nicht gewährleistet war. An dieser Tatsache ändert das Vorbringen nichts, dass der Beschwerdeführer die Raufutterbehälter stets nach der Mittagspause neu fülle und die Kontrolle durch den Veterinärdienst just in der Mittagspause durchgeführt worden sei. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert, erscheint als eine reine Schutzbehauptung und ändert nichts am Ergebnis, wonach der Behälter im Kontrollzeitpunkt leer war.