4.3. Aus der Fotodokumentation, welche anlässlich der Kontrolle des Veterinärdiensts vom 21. August 2020 erstellt wurde, ist ersichtlich, dass der Raufutterbehälter des Kalbs mit der Ohrenmarknummer 0431 leer war (Vorakten 261). Zwar lag auf dem Boden ein wenig Stroh, allerdings gilt Stroh alleine nicht als geeignetes Futter (Art. 37 Abs. 4 TSchV). Mit dieser Fotodokumentation erbrachte der Veterinärdienst den Beweis dafür, dass eine ausreichende Raufutterversorgung des Kalbs mit der Ohrenmarknummer 0431 zum Zeitpunkt der Kontrolle des Veterinärdienstes am 21. August 2020 nicht gewährleistet war.