Selbst geringe Futtermengen seien ausreichend. Der Beschwerdeführer habe nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen. - 14 - 4.2. Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Art. 37 Abs. 4 TSchV besagt, dass Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen muss. Stroh alleine gilt nicht als geeignetes Futter.