Die Vorinstanz halte ohne jegliche Begründung fest, dass beim Kalb 0431 kein Raufutter im Sinne von Art. 37 Abs. 4 TSchV zur Verfügung gestanden habe. Der Verweis auf eine Fotodokumentation reiche dabei nicht aus und vermöge den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jeweils nach der Mittagspause die Raufutterbehälter neu befülle. Die Kontrolle habe in der Mittagspause begonnen, genau bevor der Beschwerdeführer die Behälter habe füllen wollen. Effektiv seien in jedem Behälter Futterreste vorhanden gewesen. Selbst geringe Futtermengen seien ausreichend.