Dass die umstrittene Bestimmung Bundesrecht, einschliesslich der Bundesverfassung, verletzen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich; entsprechend erübrigt sich auch eine sog. konkrete Normenkontrolle. Art. 37 Abs. 1 TSchV ist auf den vorliegenden Fall anwendbar und entsprechend der Vorinstanz so zu verstehen, dass den Kälbern sofort ab der Geburt Wasser zur Verfügung stehen muss. 4. 4.1. Im Zusammenhang mit der Fütterung der Kälber rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von Art. 37 Abs. 4 TSchV, eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV.